Allgemeine Geschäftsbedingungen der
CMC Sustainability GmbH
(nachfolgend „CMC“)
1. Anwendungsbereich
Für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen CMC und dem Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für zukünftige Verträge und Angebote. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit CMC diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2. Leistungsumfang
2.1 Art und Umfang der von CMC geschuldeten Leistungen, die konkrete Aufgabenstellung und Vorgehensweise ergeben sich aus dem individuellen und vom Auftraggeber angenommenen Angebot von CMC oder dem Vertrag, der ggf. auf der Grundlage des Angebots von CMC vereinbart wurde.
2.2 Soweit nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich vereinbart, schuldet CMC die Leistung von Diensten, nicht aber einen Erfolg.
2.3 Die von CMC erbrachten Rechtsdienstleistungen sind als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild von CMC im Sinne von § 5 Abs. (1) Rechtsdienstleistungsgesetz anzusehen. Rechtsdienstleistungen von CMC ersetzen keine anwaltliche Beratung. CMC übernimmt insbesondere keine Gewähr für die Vollständigkeit seiner Rechtsdienstleistungen.
3. Mitwirkung des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber wird alle für die Leistungserbringung durch CMC erforderlichen Maßnahmen in seiner Sphäre rechtzeitig und kostenfrei vornehmen, die Leistungserbringung durch CMC begleiten und insbesondere erforderliche Erklärungen rechtzeitig abgeben sowie Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, CMC von allen Vorgängen und Umständen, die für die Leistungserbringung von Bedeutung sind, in Kenntnis setzen und CMC im erforderlichen Umfang Zugang zu den Betriebsstätten des Auftraggebers gewähren. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Leistungserbringung durch CMC bekannt werden.
3.2 CMC haftet nicht für Schäden, soweit diese auf unterlassener oder unzureichender Mitwirkung des Auftraggebers und/oder von ihm beauftragter dritter Personen beruhen. Auch ein Anspruch auf Mängelhaftung gegen CMC besteht insoweit nicht.
3.3 Für die Leistungserbringung vereinbarte Fristen sind für CMC nicht verbindlich, es sei denn, der Auftraggeber hat etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Bereitstellung von Informationen, Unterlagen, Verschaffung von Zugang zu bestimmten Einrichtungen) ordnungsgemäß erfüllt.
3.4 Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit der von ihm oder Dritten an CMC zum Zwecke der Leistungserbringung durch CMC übergebenen Unterlagen und Informationen.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Die im Vertrag geregelte Vergütung versteht sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Zahlungen sind fällig ohne Abzüge 14 Tage nach Rechnungsdatum. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, rechnet CMC seine Leistungen monatlich oder quartalsweise ab. CMC kann für seine Leistungen einen angemessenen Vorschuss verlangen.
5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
5.1 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen die Aufrechnung erklären.
5.2 Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben. Voraussetzung ist weiter, dass diese Ansprüche unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Verwendung von Arbeitsergebnissen
6.1 Der Auftraggeber darf die Ergebnisse aller von CMC erbrachten Leistungen nur für eigene betriebliche Zwecke im Rahmen des vertraglichen Zwecks nutzen. Er darf sie ohne schriftliche Einwilligung von CMC weder an Dritte weitergeben noch veröffentlichen. Das Urheberrecht an den Arbeitsergebnissen verbleibt bei CMC.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Das Eigentum an von CMC gelieferten Waren einschließlich schriftlicher Ausarbeitungen und das Recht zur Nutzung und Verwertung der Arbeitsergebnisse von CMC gehen erst mit vollständiger Zahlung durch den Auftraggeber auf den Auftraggeber über. Bei einer Vertragsverletzung durch den Auftraggeber, einschließlich Zahlungsverzug, ist CMC berechtigt, gelieferte Waren und übergebene schriftliche Ausarbeitungen zurückzunehmen und die Verwertung und Nutzung der Arbeitsergebnisse von CMC zu untersagen. Übersteigt der Wert der noch im Eigentum von CMC befindlichen Waren, Ausarbeitungen und Arbeitsergebnisse die Höhe der zu sichernden Zahlungsansprüche um mehr als 10 %, dann ist CMC verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers nach Auswahl von CMC Eigentum an Waren zu übertragen und die Nutzung abgrenzbarer Arbeitsergebnisse zu gestatten.
8. Vertraulichkeit
8.1 Die Vertragspartner werden alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des anderen Vertragspartners sowie Informationen, die vom anderen Vertragspartner als vertraulich gekennzeichnet übergeben wurden, nur Vertretungsorganen und Arbeitnehmern der Vertragsparteien zugänglich machen und keinen weiteren dritten Personen. Die Pflicht zur vertraulichen Behandlung gilt nicht, wenn die Informationen dem Vertragspartner vor Bekanntgabe durch den anderen Vertragspartner bereits bekannt waren oder offenkundig waren, nach Bekanntgabe an den Vertragspartner ohne Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht offenkundig wurden oder von Dritten mitgeteilt wurden oder vom Vertragspartner aufgrund einer rechts- oder bestandskräftigen gerichtlichen oder behördlichen Anordnung offen zu legen sind.
9. Mängelhaftung
9.1 Eine Haftung für Mängel der Leistungen kommt nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen in Betracht.
9.2 Eine nur unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Leistung begründet keinen Mangel.
9.3 Der Auftraggeber hat die Arbeitsergebnisse unverzüglich nach Ablieferung durch CMC bzw. Herstellung, wenn diese nicht abzuliefern sind, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, CMC unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Arbeitsleistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels gemacht werden. Anderenfalls gilt die Arbeitsleistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. CMC kann sich hierauf nicht berufen, wenn CMC den Fehler arglistig verschwiegen hat.
9.4 § 639 BGB bleibt unberührt. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche, auch aufgrund von Mängeln, gilt nachfolgende Ziffer.
10. Haftung
10.1 CMC haftet bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten vorbehaltlich der Beschränkungen in Ziffer 10.2 nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haftet CMC nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Organe, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorbehaltlich der Beschränkungen in Ziffer 10.2 nach den gesetzlichen Vorschriften.
10.2 Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung von CMC auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefer- und Leistungsgegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsmäßiger Verwendung des Liefer- und Leistungsgegenstandes typischerweise zu erwarten sind. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von CMC für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von € 250.000 je Schadensfall beschränkt. Im Fall einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit, ist die Ersatzpflicht von CMC für echte Vermögensschäden, die nicht durch vorhergehende Sach- und Personenschäden ausgelöst wurden, beschränkt auf den Betrag von € 250.000.
10.3 Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen nach Ziffern 10.1 und 10.2 gelten im gleichen Umfang zugunsten der Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von CMC.
10.4 Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen nach Ziffern 10.1, 10.2 und 10.3 gelten nicht für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.5 § 377 HGB findet entsprechend Anwendung auf Dienst- und Werkleistungen von CMC. Die Mängelrüge entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht.
11. Verjährung
11.1 Die Verjährungsfrist für etwaige Ansprüche des Auftraggebers gegen CMC auf Schadensersatz oder wegen Mängeln beträgt ein Jahr, soweit nicht § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB Anwendung findet.
11.2 Die Verjährungsfrist nach Ziffer 11.1 gilt nicht im Falle von Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie. Sie gilt weiter nicht bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit oder Freiheit einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
11.3 Die Durchführung der Nacherfüllung durch CMC beinhaltet im Zweifel kein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Nr. 1 BGB. Nacherfüllungsmaßnahmen hemmen die für den ursprünglichen Leistungsanspruch geltende Verjährungsfrist um die Dauer der durchgeführten Nacherfüllungsmaßnahme. Die Verjährungsfrist beginnt dadurch nicht neu.
11.4 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
12. Vorzeitige Beendigung
12.1 Die Vertragspartner können den Vertrag nur aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen. CMC hat im Falle der Kündigung Anspruch auf einen der bisher erbrachten Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung.
13. Anpassung der Vergütung
13.1 Werden CMC oder dem Auftraggeber nach Vertragsabschluss Änderungen der Gesetzeslage bekannt, die Auswirkungen auf die von CMC zu erbringenden Leistungen haben (z.B. Änderung umwelt- oder energierechtlicher Vorschriften), werden sich die Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren. Soweit hierdurch der Arbeitsaufwand für die Erbringung der nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen steigt, kann CMC eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.
13.2 Zeigt sich im Laufe der Zusammenarbeit, dass der von CMC zu leistende Aufwand aus anderen als den in Ziffer 13.1 genannten Gründen wesentlich von dem im Vertrag kalkulierten Aufwand abweicht, kann CMC verlangen, dass über eine Anpassung der Vergütung verhandelt wird. CMC kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und Zahlung eines seiner bisherigen Leistungen entsprechenden Teils der Vergütung verlangen, wenn der für die Leistungserbringung erforderliche Aufwand größer als der kalkulierte Aufwand ist und mit dem Auftraggeber keine Einigung über eine angemessene Erhöhung der Vergütung zustande kommt.
14. Öffentlichkeitsarbeit
14.1 Sofern der Vertragspartner nicht widerspricht, ist CMC berechtigt, den Vertragspartner als Referenz zu nennen.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen am Vertrag oder Angebot sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgeschlossen oder schriftlich wechselseitig bestätigt werden. Von dieser Schriftformerfordernis kann nur schriftlich abgewichen werden.
15.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen von CMC aus dem Vertragsverhältnis ist Stuttgart.
15.3 Diese Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.4 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Bestehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist Stuttgart, nach Wahl von CMC auch der Sitz des Auftraggebers.
15.5 Sollten einzelne Bestimmungen von Verträgen und/oder Angeboten einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die einem wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.