Im Rahmen der EU-Chemikalien-Verordnung REACH kommt es ab dem 1. Januar 2020 zur Anwendung spezifischer Anforderungen und Klarstellungen für die Registrierung sogenannter Nanoformen von Stoffen.
Bei Nanomaterialien handelt es sich um chemische Substanzen in bestimmter Form. Manche Stoffe bestehen dabei ausschließlich in Nanoform. Hintergrund der spezifischen Anforderungen für Nanomaterialien in der EU ist die zuvor erfolgte Revision verschiedener Anhänge der REACH-Verordnung (Annex I, III und VI-XII). Die damit verbundenen Anforderungen für Registranten betreffen etwa die Identifikation von Stoffen in Nanoform im Zuge der Registrierung sowie die Erfassung und Weiterleitung spezifischer Informationen.
Die Klarstellungen und Regelungen sind ab dem 1. Januar 2020 verpflichtend für alle Nanomaterialien anzuwenden und gelten sowohl für neue als auch für bereits bestehende Registrierungen.